Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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1.Vertragsabschluss
Der Auftraggeber ist an sein umseitiges Vertragsangebot drei Wochen gebunden. Mit der schriftlichen Bestätigung der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG wird der Vertrag wirksam.
2. Fertigstellungstermin
2.1 Falls die Firma NWD -Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber eine vierwöchige Nachfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Auftraggeber oder im Fall kalendermäßig bestimmter Fertigstellungstermine mit deren Ablauf - zu gewähren.
2.2 Von der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbereich, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl bei der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG als auch bei deren Vorlieferanten führen, verlängern den Fertigstellungstermin entsprechend.
Zum Rücktritt ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf des vereinbarten Fertigstellungstermins die Fertigstellung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Auftraggebers bei der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG nicht erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Fertigstellungstermine beginnt mit deren Ablauf die 8-Wochen-Frist.
3. Leistungsumfang
Alle vom Auftraggeber gewünschten Leistungen sind im Vertrag/Angebot preislich erfasst. Mehrkosten, die für Leistungen entstehen, die nicht ausdrücklich im Vertrag/Angebot genannt sind, deren Notwendigkeit sich aber vor, während, bei oder nach Durchführung der Arbeiten herausstellen, sind in jedem Falle vom Auftraggeber zu tragen.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Ist das Gewerk mangelhaft, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG zunächst auf Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber von der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG Herabsetzung der Vergütung verlangen. Das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen.
4.2 Außerdem sind bei Fehlschlagen der Nachbesserung Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Fehlen seitens der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG zugesicherter Eigenschaften und soweit der Schaden von der NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG vorsätzlich herbeigeführt wird.
4.3 Die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG ist nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG lässt Arbeiten/Gewerke nach HWO durch in die Handwerksrolle eingetragene Fachfirmen ausführen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Gewährleistung an die ausführende Firma zu stellen ist. Die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG tritt in einem Fall des Gewährleistungsanspruches als Vermittler zwischen den Parteien auf.
5. Innenausbau/Normmaße
Werden Gegenstände (z.B. Wohnraumfenster, Lichtkuppeldachfenster, Lichtziegel, Antennendurchgangspfannen o.ä.) eingebaut, die aufgrund geänderter DIN­ bzw. Normmaße nicht mehr den ursprünglichen vorhandenen Gewerken entsprechen, hat der Auftraggeber für die erforderliche Anpassung des Innenausbaus auf eigene Rechnung Sorge zu tragen. Gleiches gilt bei Veränderungen in der Konstruktion oder Aufbau.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Materialien bzw. die Gewerke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG. Der Auftraggeber darf über das Vorbehaltsgut/Gewerk nicht verfügen, insbesondere das Vorbehaltsgut/Gewerk nicht verschenken, verkaufen, übereignen, verleihen oder für eine Forderung Dritter aus seinem Besitz geben. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut/Gewerk wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG berechtigt, das Vorbehaltsgut/Gewerk zurückzunehmen und ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Vorbehaltsgutes/Gewerkes durch die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Eigentum der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Materialien bzw. die Gewerke nicht unmittelbar für den Auftraggeber, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG unverzüglich anzuzeigen, wenn er die gelieferten Materialien bzw. die Gewerke an einen anderen als den Ort, an dem die Gegenstände angeliefert wurden, verbringen will. Einen Adressenwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG anzuzeigen.
6.2 Werden die gelieferten Materialien bzw. das Gewerk als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück fest verbunden, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen Dritte oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes des Vorbehaltsgutes/Gewerkes mit allen Nebenrechten einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG nimmt die Abtretung an. Er ist verpflichtet, die Abtretung auf Verlangen der Firma NDW-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG dem Dritten anzuzeigen.
6.3 Wird das Vorbehaltsgut / Gewerk vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des Vorbehaltsgutes / Gewerkes mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an; die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG nimmt die Abtretung an.
6.4 Die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Abnahmeverzug
7.1 Wird bei der Anlieferung von Material zum vereinbarten Termin das Material nicht entgegengenommen bzw. abgenommen, so ist die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG berechtigt, Kosten für eine notwendige Neuanlieferung des Materials zu berechnen.
7.2 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG pauschal 15% des Endpreises fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG bleibt die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
7.3 Im Falle der Kündigung des Auftraggebers gern. § 649 BGB vor Beginn der Bauausführung kann die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG eine pauschale Abfindung in Hohe von 15 % des Endpreises fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht, oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG bleibt die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
8. Auftragssumme/Zahlungsbedingungen
8.1 Der vereinbarte Gesamtpreis ist unmittelbar nach Aufforderung durch Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG sofort prozentual wie folgt zu zahlen: (ab einer Auftragssumme von 10.000,00 €)
a) 18% bei der Vertragsbestätigung
b) 50% bei Materiallieferung/Materialbereitstellung
c) 30% bei Holzkonstruktion/Richtung oder Dacheindeckung ohne Zulagen und Nebenleistungen (wie Schiftung, Bolzen, Wechsel, Öffnungen, Winkel, Traufenschalung, Orte, Firste, Lüfter, Fenster, Rinne, usw.)
d) 2 % bei Fertigstellung.
8.2 Finanzierungssicherstellung
Die Finanzierungssicherstellung für die restlose Erfüllung des Werk-/Werklieferungsvertrages auf Seiten des Auftraggebers muss vom Auftraggeber spätestens vor Materialbestellung beim Zulieferer der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG durch eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Geldinstitutes der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG gegenüber bestätigt werden.
8.3 Die zu Ziffer 8.2 beschriebene Bürgschaft muss in Höhe der Auftragssumme die Zahlungsweise gemäß Ziffer 8.1 enthalten. Sofern nach Vertragsabschluss Sonderwünsche hinzukommen, ist auch hierfür die Finanzierung zu belegen.
8.4 Ist kein Festpreis vereinbart und wird nach Aufmaß oder Stundennachweis abgerechnet ist die Bankbürgschaft 30% über Angebotssumme zu erbringen.
8.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über, dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
9. Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber (soweit Vollkaufmann) verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Leistung und Abnahme des Auftraggebers (Bauherrn/Vertreter/Bauleiter/Architekt/Bauträger)
10.1 Sämtliche Baupläne sowie die erforderliche Statik und die erforderlichen Genehmigungen, wie die Baugenehmigungen und die Nutzungs- und Absperrgenehmigungen, sind vom Auftraggeber auf seine Kosten beizubringen. Werden diese Leistungen durch die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG erbracht, müssen diese durch den Auftraggeber gesondert nach der HOAI, der Gebührenordnung der jeweiligen Gemeindeverwaltung oder den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften vergütet werden.
10.2 Der Auftraggeber stellt vor Arbeitsbeginn sicher, dass Arbeitsmaschinen und Kfz der NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG GmbH so auf/abgestellt werden können, dass die Arbeit ungehindert durchgeführt werden kann.
10.3 Der Auftraggeber schließt als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG eine Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesen- mit einer verbundenen Wohngebäudeversicherung ab und erbringt vor Arbeitsbeginn den Nachweis über die Zahlung der ersten Rate und damit bestehendem Versicherungsschutz.
10.4 Der Auftraggeber sorgt für Abstell- und Lagermöglichkeit für benötigte Baumaterialien, ferner wenn nicht anders schriftlich vereinbart für die Zwischenlagerung und Abtransport von anfallendem Bauschutt und Verpackungsmaterial. Die Entsorgung muss auf jeden Fall gesondert vergütet werden (nach Bundesabfallgesetz).
10.5 Zu schützende Bauteile und Materialien sowie Gartenanlagen werden bauseits gesichert und abgedeckt.
10.6 Bei Dachdeckungsarbeiten hat der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten die Antennen und Elektroanlagen auf seine Kosten abzusichern. Die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG übernimmt für Beschädigung dieser Anlagen keine Haftung (mit Ausnahme von Vorsatz).
11. Holzschutz/farbige Materialien
11.1 Die Tragwerkskonstruktion wird gemäß Angebot imprägniert. Sämtliche Holzoberflächen bei Schalungen oder gehobelten Flächen sind von der Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG einmal vorbehandelt/grundiert. Die Grundierung erfolgt ohne besondere schriftliche Anweisung farblos. Wird vom Auftraggeber ein Deck- oder Schlussanstrich gewünscht, ist dieser gesondert zu vergüten.
11.2 Bei farbigen Materialien können Farbschwankungen auftreten. Die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG übernimmt keine Garantie für Farbbeständigkeit und Farbgleichheit.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen, so ist Lübeck ausschließlicher Gerichtsstand.
12.2 Der gleiche Gerichtsstand wie im Satz 1 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.3 Nebenabreden bedürfen der Schriftform; sie werden nur gültig, wenn die NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG sie schriftlich bestätigt hat.
12.4 Änderungen und Ergänzungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Firma NWD-Norddeutsche Wärme- und Dämmtechnik GmbH & Co.KG sie schriftlich bestätigt hat.
13. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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